Saaten Zeller

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Saaten-Zeller GmbH & Co. KG

 

1. Allgemeines

 

1.1 Geltungsbereich

Diese AGB sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.

 

1.2 Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Nebenabreden

Für den Vertrag gelten diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

1.3 Änderungsvorbehalt

Unsere Angebote sind freibleibend; technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten.

 

1.4 Aufrechnung, Abtretung

Eine Aufrechnung durch den Kunden ist unzulässig, es sei denn sie erfolgt mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder aus dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB erwachsenden, auf Zahlung gerichteten Gegenforderungen. Wir dürfen unsere Forderungen gegenüber dem Kunden an Dritte abtreten.

 

1.5 Gerichtsstand, Rechtswahl

Für unsere Geschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist der Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht; wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

2. Lieferung, Gefahr, Versandkosten

 

2.1 Unsere Erzeugnisse stammen aus eigener Vermehrung. Wir übernehmen insoweit kein Beschaffungsrisiko, sondern sind lediglich verpflichtet, aus unserem Vorrat zu leisten (Vorratsschuld).

 

2.2 Teillieferungen sind – soweit für den Kunden zumutbar – zulässig.

 

2.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung verpackt und zur Abholung bereit gestellt wurde (Incoterms 2020 „ex works “).

 

2.4 Der Kunde trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

 

2.5 Bis zu 5% Mengenverlust durch Eintrocknung des Saatguts ist üblich und stellt keinen Mangel dar.

 

2.6 Bei Abrufaufträgen hat der Kunde die Gesamtmenge längstens binnen 12 Monate abzunehmen, wobei wir den Rest der Abrufmenge nach Fristablauf an den Kunden ausliefern können.

 

2.7 Nimmt der Kunde versandbereite oder versandte Ware nicht fristgerecht ab, so können wir sie auf seine Kosten einlagern lassen.

 

3. Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden

 

3.1 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Lieferfristen oder Termine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde von ihm zu beschaffende Informationen und Unterlagen rechtzeitig beibringt, vereinbarte Anzahlungen leistet sowie alle ihm sonst obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt.

 

3.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.

 

3.3 Höhere Gewalt, sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen und / oder Versorgungsmängel verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit.

 

3.4 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.

 

3.5 Bei Verzugsschäden begrenzen wir unsere Haftung für Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes unserer verspäteten Lieferung.  Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist ausser bei Vorsatz  unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung

 

4.1 Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Bei Staffelpreisen wird jeweils die für die Liefermenge gültige Preisstufe berechnet.

 

4.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Material- und Energiepreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhungen sowie bei Kostensenkungen berücksichtigen.

 

4.3 Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen zahlbar. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden an. Wir behalten uns das Recht vor, bei Neukunden, auf Vorrauskasse zu verlangen.

 

5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

 

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferware bis zur vollständigen uneingeschränkten Bezahlung vor. Haben wir noch weitere Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.

 

5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterveräußern.

 

5.3 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware in Höhe der Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.

 

5.4 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

5.5 Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.  Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, er wird ausdrücklich erklärt.

 

6. Mängel- und Ersatzansprüche, Verjährung

 

6.1 Will der Kunde einen Mangel an der Lieferware geltend machen, so hat er ein Durchschnittsmuster aus der Lieferung zu ziehen. Der Ziehung bedarf es nicht, wenn wir den Mangel anerkannt haben.

Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist zur Untersuchung bei einer amtlichen Samenprüfstelle oder einer entsprechenden anderen Prüfstelle einzureichen. Je ein Teilmuster erhalten wir bzw. behält der Kunde. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.

Die Kosten der Untersuchung trägt der unterliegende Teil.

 

6.2 Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware. Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

 

6.3 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde zusätzlich sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.

 

6.4 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

6.5 Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware an den Kunden.

Die Einschränkung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

 

Stand 01.05.2023

 

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