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28.09.2020 Umsetzung des § 40 BNatSchG in den Bundesländern: Große Zustimmung für 22 Ursprungsgebiete und Artenfilter Regiosaatgut
Seit dem 02.03.2020 dürfen künstlich vermehrte Pflanzen (z.B. aus Saatgutproduktion) in der freien Natur nur noch dann ohne Genehmigung ausgebracht werden, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben (§ 40 BNatSchG).
Eine konsequente Umsetzung dieser Regelung wäre ein großer Fortschritt im Hinblick auf den Schutz und Erhalt der natürlich gewachsenen Vielfalt (Biodiversität).
Auch wenn das Bundesumweltministerium (BMU) Empfehlungen zur Umsetzung an die Länder ausgesprochen hat, waren eine Reihe von zentralen Punkten bis zum Stichtag 01.03.2020 allerdings weitgehend ungeklärt.
Um für ihre Kunden Rechtssicherheit bei der Auswahl und Ausbringung von Saatgutmischungen zu schaffen, hat sich die Fa. Saaten Zeller GmbH, mit ca. 1.300 Hektar Anbaufläche größter deutscher Produzent von regionalem Wildpflanzensaatgut (Zertifikat RegioZert), mit einem Fragenkatalog an die Länderumweltministerien gewandt. Aus den Ministerien von zwölf Ländern sind Antworten eingegangen.
Die große Mehrheit der Bundesländer folgt dem Vorschlag des BMU, die 22 Ursprungsgebiete des Regiosaatgutkonzeptes nach Prasse und Mitarbeitern als „betreffendes Gebiet“ und „Vorkommensgebiet“ im Sinne des § 40 BNatSchG bzw. als Mindeststandard für Begrünungen in der freien Landschaft festzulegen. Zwei Bundesländer erwähnen explizit, dass für Naturschutzmaßnahmen ein kleinräumigerer Gebietsbezug anzustreben sei. Ein Bundesland gab an, seine politischen Grenzen als betreffendes Gebiet festlegen zu wollen. In fünf Bundesländern ist die Entscheidung noch offen bzw. es erfolgte keine Antwort.
Acht Bundesländer verwenden den Artenfilter Regiosaatgut des Regiosaatgutkonzeptes von Prasse und Mitarbeitern (www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de) als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die genehmigungsfreie Ausbringung nach § 40 BNatSchG. Zwei dieser Bundesländer haben neben den Negativarten des Artenfilters in eigenen Länderlisten weitere Arten von der genehmigungsfreien Ausbringung ausgeschlossen. Zwei Bundesländer erwähnen explizit, dass nach Einzelfallprüfung durch das Landesamt weitere Arten freigegeben werden können. Ein Bundesland bezeichnet den Artenfilter lediglich als Hilfsmittel und behält sich grundsätzlich eine individuelle Prüfung der Ausbringung vor. Zwei kleine Bundesländer haben für ihr Gebiet eigene Artenlisten erstellt bzw. verwenden die Florenliste des Bundeslandes und die dort verzeichneten Statusangaben als Datengrundlage. In fünf Bundesländern ist die Entscheidung noch offen bzw. es erfolgte keine Antwort.
„Mit dem Artenfilter Regiosaatgut und den 22 Ursprungsregionen liegt ein Konzept vor, das sich in den letzten 10 Jahren bereits bewährt hat. Für die Landschaftsplanung, die Genehmigung und die Ausführung wäre es sehr hilfreich, wenn sich alle Bundesländer im Sinne einer effektiven Umsetzung des § 40 BNatSchG auf diese Datengrundlage verständigen könnten“ sagt Stefan Zeller, Geschäftsführer bei der Saaten Zeller GmbH.
Für die Ausbringung von Mischungen, in denen nicht verfügbare Arten durch Ersatzherkünfte aus benachbarten Ursprungsgebieten ersetzt werden sollen, ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um Einzelkomponenten handelt. In diesem Punkt waren sich alle zwölf antwortenden Bundesländer einig. Vier Bundesländer geben explizit an, dass bei Nichtverfügbarkeit einzelner Komponenten eine Reduzierung der Mischung anzustreben ist.
Zwölf Bundesländer beantworteten auch die Frage, auf Basis welcher Kriterien in einem Antrag auf Genehmigung gebietsfremder Arten oder Herkünfte geprüft wird, ob eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten auszuschließen ist. Alle geben an, dass dies nur auf Basis einer Einzelfallprüfung möglich ist. Die teils sehr unterschiedlichen Antworten deuten darauf hin, dass bei den zu prüfenden Kriterien und der Frage der Nachweiserbringung noch Abstimmungsbedarf besteht. „Der § 40 BNatSchG bietet eine einmalige Chance, den Schutz der Biodiversität auch auf genetischer Ebene weiter voran zu treiben. Hier kann Deutschland international eine Vorbildfunktion einnehmen. Dazu bedarf es aber eindeutiger und transparenter Regelungen bei der Umsetzung“ sagt Dr. Walter Bleeker, der die Länderumfrage bei Saaten Zeller koordiniert und ausgewertet hat.
Kontakt:
Saaten Zeller GmbH & Co KG
Dr. Walter Bleeker
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Mobil: 01522/8065997